Corona-Schutzimpfung – Änderung des Infektionsschutzgesetzes (lfSG)

Aufgrund der erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (lfSG), ist die Feuerwehr Hamburg dazu verpflichtet, die einrichtungsbezogene Impflicht für Corona-Schutzimpfungen im Einsatzdienst umzusetzen.

Welche Änderungen gibt es für Einsatzkräfte?

Bis zum 15.03.2022 muss ein gültiger Nachweis vorliegen, dass Sie

  • vollständig geimpft sind
  • innerhalb der letzten sechs Monate genesen sind oder
  • eine Corona-Schutzimpfung medizinisch kontraindiziert ist

Sofern der Genesenennachweis nach sechs Monaten abgelaufen ist, muss binnen eines Monats ein neuer Nachweis erbracht werden. Für Dienstkräfte, die nach dem 15.03.2022 eingestellt werden, müssen die oben genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einstellung vorliegen. Anderenfalls kann die Aufnahme der Tätigkeit nicht erfolgen.